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Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Kaindl Flooring GmbH (AGB) |
Verkaufs- und Lieferbedingungen der Kaindl Flooring GmbH / Salzburg |
§ 1, Geltungsbereich:
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bestimmungen des Käufers werden nicht anerkannt. Einkaufsbedingungen des Käufers sowie Anmerkungen zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Sind unsere Bedingungen unserem Kunden nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gegebenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.
2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Liefergeschäfte. Nur schriftliche Aufträge und Abmachungen sind rechtsverbindlich. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 2, Angebot und Vertragsschluss:
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich in Bezug auf Preise und Lieferzeiten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind (mit Ausnahme von Preisen und Lieferzeiten) nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Soweit der Käufer eine Bestellung aufgibt, gilt dieses als bindendes Angebot des Käufers. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen.
3. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, auch wenn die Bestellung gegenüber einem unserer Vertreter erfolgt ist.
4. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.
5. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 3, Preise:
1. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll, Einfuhr, Nebenabgaben und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Werden Preise nicht vorher vereinbart, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn die in der Bestellungsannahme verbindlich anzugebenden Preise von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung die Roh- und Hilfsstoffpreise, Löhne und sonstige erkennbar sich auf die Preise auswirkende wirtschaftliche Verhältnisse ändern, sind wir berechtigt, eine diesen Veränderungen entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen.
4. Sofern
keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind unsere
Rechnungen netto ab Rechnungsdatum fällig.
Sämtliche Zahlungen sind uns ausschließlich in EURO zu
leisten. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir
berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über dem
3-Monats-Euribor, mindestens aber 6 % p.a. zu verlangen, sofern wir
nicht darüber hinausgehende Zinsen nachweisen. Der Zahlungsverzug
ist mit dem Verlust aller gewährten Rabatte, Umsatz- und
Frachtvergütungen oder dergleichen verbunden. Bei Zahlungsverzug
sind wir außerdem berechtigt sofort alle anderen, noch nicht fälligen
Rechnungen fällig und vorprozessuale Kosten, insbesondere
Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen und andere
dem Käufer bestätigte Aufträge umgehend zu stornieren.
5. Die Annahme von Wechsel zahlungshalber muss gesondert vereinbart werden. Falls Wechsel nicht innerhalb von 14 Tagen nach der vereinbarten Frist begeben sind, kann sofortige Barzahlung verlangt werden. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen und die Schuld wird erst durch vollständige Zahlung getilgt. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Diskontspesen (2 % über dem von unserer Hausbank in Rechnung gestellten Diskontsatz, mindestens jedoch Euro 10,--) und alle mit der Einlösung der Wechsel- und Scheckbeträge entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger hereingenommener und unter Vorbehalt gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern.
6. Entstehen nach Vertragsabschluss begründet Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers oder werden uns solche bei Vertragsabschluss vorhandene Umstände erst später bekannt, so sind wir berechtigt, entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen und alle kreditierten Forderungen sofort fällig zu stellen.
7. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
8. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Wir oder mit uns verbundene Unternehmen können hingegen Forderungen im Wege der Aufrechnung geltend machen.
§ 4, Lieferzeit:
1. Vorgesehene Liefertermine werden möglichst eingehalten, verlängern sich aber beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere, aber nicht ausschließlich, im Falle von Betriebsstörungen, Streiks, Feuer und Naturkatastrophen und/oder anderer Fälle höherer Gewalt, angemessen. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von einem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir und der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
2. Wird ein vorgesehener Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Wenn die Lieferung auch dann nicht erfüllt wird, hat der Käufer das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten können, insbesondere im Falle einer nicht rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtung des Käufers.
3. Soferne wir die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen zu vertreten haben, ist der Käufer berechtigt, Verzugsentschädigung zu verlangen. Der Ersatzanspruch ist auf maximal ½% für jede Woche der Verspätung und zwar im Ganzen auf 5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung beschränkt. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche wegen unseres Lieferverzuges sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.
4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Bei Abrufaufträgen verpflichtet sich der Käufer, die Ware spätestens 14 Tage nach Fertigstellung zu übernehmen. Anderenfalls wird die Ware automatisch zugestellt und bei Annahmeverweigerung auf Kosten des Käufers öffentlich eingelagert, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
6. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
7. Etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Ausgleichsverfahren, Konkurs, bei Zahlungsverzug über 2 Monate und bei gerichtlicher Eintreibung in Wegfall. Eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen gelten immer nur für den Zeitraum, für welchen sie vereinbart wurden.
§ 5, Gefahrübergang:
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
2. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zum bestätigten Termin abzunehmen. Ansonsten ist der Käufer zur Zahlung von Lagerkosten verpflichtet und die Lieferung gilt als erbracht. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
§ 6, Gewährleistung:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gemäß § 5. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer unverzüglich nach dem Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung anzumelden. Dasselbe gilt für Beanstandungen wegen Falschlieferungen und Mengenabweichungen. Bei Versäumung der Rügefrist stehen keine Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche zu.
2. Für Mängel der gelieferten Ware leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung vornehmen oder den Kaufpreis entsprechend mindern. Andere Ansprüche - insbesondere Schadenersatzansprüche - des Käufers wegen Mängel sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und können nicht abgetreten werden.
3. Unwesentliche Abweichungen, etwa in den Dimensionen und Ausführungen berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen. Die in den vom Käufer bekannten Güterichtlinien aufgeführten Abweichungen sind sämtlich vertragsgemäß und berechtigen nicht zur Erhebung von Mängelrügen. Bei Bestellungen von Fixmaßplatten werden seitens des Käufers Maßabweichungen bis zu 10% anerkannt.
4. Der Käufer ist vor Be- und Verarbeitung der gelieferten Ware verpflichtet, sie auf ihre Eignung für seinen Verwendungszweck zu überprüfen, auch wenn vorher Warenproben geliefert wurden. Reklamationen können nur geltend gemacht werden bei Materialien, die zur Inspektion oder Rücknahme zur Verfügung stehen.
5. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet oder unsachgemäß behandelt wird. Voraussetzung für die Gewährleistungspflicht ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Rücksendungen dürfen ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht vorgenommen werden.
6. Wir haften nicht für die Verschlechterung unserer melaminharzbeschichteten Produkte, wenn sie außerhalb Europas verwendet werden, es sei denn, der vorgesehene Verwendungszweck und das Land wurden uns vor dem Gebrauch schriftlich zur Kenntnis gebracht und die Eignung des Materials schriftlich durch uns bestätigt.
7. Mängel können vom Käufer erst dann geltend gemacht werden, wenn diese mehr als 4 % des Warenwertes der Lieferung betragen.
8. Die vorstehenden Absätze regeln abschließend die Gewährleistung für unsere gelieferten Produkte und Leistungen und schließen sonstige Gewährleistung/Garantie oder andere Haftungsansprüche jeglicher Art vollkommen aus.
§ 7, Eigentumsvorbehalt:
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.
2. Ein Eigentumserwerb des Käufers oder Dritter im Falle der Be- oder Verarbeitung unserer Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die Be- bzw. Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns. Diese verarbeitete Sache dient in voller Höhe zur Sicherung der im vorstehenden Absatz genannten Forderungen. Soweit Ware anderer Zulieferanten mitverarbeitet wird, erwerben wir zumindest Miteigentum an der neuen Sache bis auf den Anteil, der quotenmäßig dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht, den der Zulieferant in Rechnung gestellt hat. Der Käufer verpflichtet sich, zur Sicherung unserer Kaufpreisforderung seine Forderungen aus Weiterveräußerungen an uns abzutreten und einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen. Lediglich für den Fall, dass auch ein Zulieferer verlängerten Eigentumsvorbehalt rechtswirksam geltend gemacht hat, werden uns die betreffenden Lieferforderungen im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren abgetreten.
3. Werden die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder der Ware, an der wir Miteigentum haben, in ein Kontokorrent aufgenommen, so ist der Käufer verpflichtet, diese Forderungen an uns abzutreten.
4. Bei
Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Käufers, Einleitung
von Insolvenzverfahren oder sonstiger Gefährdung der
Befriedigung, ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware für
jeden Dritten durch Beschilderung oder in sonstiger Weise als unser
Eigentum kenntlich zu machen. Er hat uns über noch vorhandene
Vorbehaltsware, auch soweit sie be- bzw. verarbeitet ist, eine
detaillierte Aufstellung zuzusenden, wie auch eine Aufstellung der gemäß
vorstehendem Absatz abgetretenen Forderungen unter Benennung der
Drittschuldner.
Unabhängig davon sind von uns Bevollmächtigte jederzeit
berechtigt, beim Käufer entsprechende Feststellungen zur Wahrung
unserer Rechte vorzunehmen und alle dafür erforderlichen
Unterlagen vorgelegt zu erhalten, in den vorgenannten Fällen ist
im übrigen die Vorbehaltsware fracht- und spesenfrei auf unser
Verlangen an uns herauszugeben, wobei wir aufgrund einer hiermit
unwiderruflich erteilten Einwilligung des Käufers zur Wegnahme
befugt sind, wie wir in diesem Falle auch berechtigt, aber nicht
verpflichtet sind, nach unserer Wahl die Ware im Wege der
Versteigerung oder freihändig zu verkaufen und den Erlös auf
den Nettokaufpreis zu verrechnen.
5. Der Käufer trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware. Er ist verpflichtet, die Ware sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Feuer usw. zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Das Gleiche gilt auch, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, so dass wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können.
6. Der Käufer ist berechtigt, unsere Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignung sind ausgeschlossen. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen und uns bei Vermeidung des Entstehens einer Schadensersatzverpflichtung uns gegenüber bei der Verfolgung unserer Rechte zu unterstützen. Der Käufer haftet für sämtliche Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Intervention.
7. Wir sind auf besonderes Verlangen des Käufers zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. zustehenden Eigentums und/oder Zurückabtretung der uns zustehenden Forderungen aus Weiterveräußerung auch vor vollständiger Bezahlung aller unserer Lieferungen berechtigt, wenn und soweit unsere Sicherung unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 20% übersteigt. Welche Gegenstände und Forderungen in diesem Fall freigegeben werden, bestimmen wir.
8. Der Käufer verpflichtet sich, alles zu unternehmen, insbesondere jede rechtsgeschäftliche Erklärung uns oder einem Dritten gegenüber abzugeben, um dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und der Vorausabtretung zur Wirksamkeit auch nach ausländischem Recht des Lieferortes oder dem Sitz des Käufers zu verhelfen.
§ 8, Haftungsbeschränkungen:
1. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind jedenfalls ausgeschlossen.
2. Wir sind mit dem Käufer dahin einig, daß der Käufer im Innenverhältnis das alleinige Risiko als Mithersteller nach dem Produkthaftungsgesetz übernimmt. Er stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei und wird gegebenenfalls Sicherheit leisten.
§ 9, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit:
1. Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen österreichischen Recht entschieden. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die das Vertragsverhältnis sowie sein Entstehen und seine Wirksamkeit betreffen sowie im Wechsel- und Scheckprozess ist das sachlich zuständige Gericht in 5020 Salzburg. Es steht uns aber auch zu, das für den Käufer zuständige Gericht anzurufen.
3. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden Verbindlichkeiten ist Wals bei 5020 Salzburg.
4. Sind oder
werden einzelne Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, so wird
dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu
vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck
am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden zu unseren Verkaufs- und
Lieferbedingungen wurden nicht getroffen. Jede Änderung bedarf
der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung des
Schriftformerfordernisses selbst.
© Kaindl Flooring, www.kaindl.com